Gesetze / Prüfungsberichtsverordnung

PrüfbV

§ 70 Datenübersicht

Stand: 10.06.2019

Bund

Die auf das jeweilige Institut anwendbaren Formblätter in den Anlagen 1 bis 4 sind auszufüllen und dem Prüfungsbericht beizufügen. Die Formblätter in den Anlagen 1 bis 3 sind um die entsprechenden Vorjahresdaten zu ergänzen.

§ 69b § 71